1. Allgemeines
Grundlage für die Akkreditierung und Förderung von Bildungsangeboten im Rahmen von Level Up - Erwachsenenbildung ist die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: „Art 15a-Vereinbarung“). Die genannte Art 15a-Vereinbarung ist diesen AGB angeschlossen und ist Bestandteil dieser.
Rechtsträger von Level Up sind die Länder und der Bund.
Mit der Bewerbung um eine Akkreditierung erkennt der sich bewerbende Bildungsträger ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser AGB an.
Gegenüber Bildungsträgern, die sich um eine Akkreditierung bewerben oder eine solche führen, treten Bund und Länder durch die Geschäftsstelle von Level Up in Kontakt.
2. Anmeldung
2.1. Zugangsbedingungen
Um Akkreditierung von Bildungsangeboten im Rahmen der Initiative Erwachsenenbildung können alle in Österreich tätigen Bildungsträger im Bereich Erwachsenenbildung ansuchen. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Bildungsangebotes ist Voraussetzung für das Einreichen um dessen Förderung bei der zuständigen Förderstelle, bringt jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Förderung mit sich.
2.2. Durchführung der Registrierung
Der sich bewerbende Bildungsträger hat die Registrierung in der Akkreditierungsdatenbank von Level Up vorzunehmen, alle Felder, die dort vorgesehen sind, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sowie die erforderlichen Nachweise dem Online-Ansuchen anzuschließen. Organisationseinheiten sind im Sinne dieser AGB Organisationen gleichgestellt.
Im Online-Ansuchen ist die Anerkennung dieser AGB ausdrücklich zu bestätigen. Ohne Anerkennung der AGB wird das Ansuchen nicht geprüft.
Der Bildungsträger ist bis zur Entscheidung der Akkreditierungsgruppe berechtigt, sein Akkreditierungsansuchen zurückzuziehen. In diesem Fall ist die Stellung eines neuerlichen Ansuchens jederzeit möglich.
3. Prüfung und Akkreditierung
3.1. Formale Überprüfung
Einlangende Akkreditierungsansuchen werden in der Reihenfolge ihres elektronischen Eingangs von der Geschäftsstelle bearbeitet.
Sollte die Vollständigkeitsprüfung der Geschäftsstelle ergeben, dass für die Begutachtung notwendige Unterlagen fehlen oder diese technisch fehlerhaft sind (sich z.B. nicht öffnen lassen), wird das Ansuchen dem Bildungsträger auf elektronischem Wege zur Bearbeitung rückübermittelt. Nach der Bearbeitung durch den Bildungsträger kann es jederzeit erneut eingereicht werden.
3.2. Akkreditierungsentscheidung
Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Akkreditierung entscheidet die Akkreditierungsgruppe. Die Geschäftsstelle informiert den Bildungsträger über die Akkreditierungsentscheidung via E-Mail.
Der Akkreditierungsprozess hat folgende mögliche Ergebnisse:
3.3. Nachakkreditierung
Im Falle wesentlicher Änderungen des akkreditierten Bildungsangebots ist der Bildungsträger verpflichtet, zur Nachakkreditierung einzureichen (vgl. Programmplanungsdokument der Initiative Erwachsenenbildung in der jeweils gültigen Fassung). In diesem Zusammenhang können Meldungen der Geschäftsstelle an die Fördergeber notwendig sein. Der Bildungsträger ist auch verpflichtet die Dokumente aktuell zu halten und gegebenenfalls zu aktualisieren (Ö-Cert, Prüfbescheid).
3.4. Entzug der Akkreditierung
Die Akkreditierung eines Bildungsangebots erlischt, wenn nach einer erfolgten Akkreditierung die dafür erforderlichen Voraussetzungen wegfallen, oder eine bedingte Akkreditierung unter Auflagen erfolgte, die nicht, nicht vollständig bzw. nicht unter Einhaltung der gestellten Frist nachgewiesen werden. Die Geschäftsstelle informiert in diesem Fall den Bildungsträger und die Förderstelle(n) per E-Mail über den Entzug der Akkreditierung. Da in diesem Falle die Voraussetzungen für die Förderung gemäß Art 15a-Vereinbarung nicht mehr gegeben sind, führt dieser Schritt in weiterer Folge zur Einstellung und gegebenenfalls zu Rückforderungen der Förderungszahlungen für das betreffende Bildungsangebot. Wird seitens des Bildungsträgers eine Wiederaufnahme der Kurse angestrebt, so kann jederzeit ein neues Ansuchen um Akkreditierung eingereicht werden. Diesem wird allerdings nur stattgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung bereits sämtliche Anerkennungskriterien, insbesondere auch die Qualifikation des Personals betreffend, erfüllt sind, d.h. sie wird nicht mehr unter Auflagen erteilt.
Nach dem Ablauf der Gültigkeitsfrist erlischt die Akkreditierung automatisch ohne gesonderte Information an den Bildungsträger.
3.5. Gültigkeitsdauer
Die Akkreditierungs- und Förderungszusagen beziehen sich jeweils auf ein konkretes Bildungsangebot eines Trägers innerhalb eines definierten Zeitraumes am angegebenen Standort bzw. an den angegebenen Standorten. Die Akkreditierung vom Datum der Akkreditierung bis zum letzten Tag der durch die Art 15a-Vereinbarung definierten Programmperiode gültig. Nachfolgende oder weitere Bildungsangebote bedürfen einer neuerlichen Antragstellung.
4. Kosten
Sämtliche Prozessschritte im Rahmen der Initiative Erwachsenenbildung, wie beispielsweise Information, Akkreditierung, Antrag auf Förderung etc. sind für die Bildungseinrichtungen kostenfrei.
5. Rechte und Pflichten
Die Akkreditierungsbestätigung dient zum Nachweis der Einhaltung der Qualitätsstandards von Level Up für die Einreichung zur Förderung.
Die Bildungsträger verpflichten sich zur Einhaltung der Publizitäts- und Monitoringbestimmungen gemäß Programmplanungsdokument von Level Up in der jeweils gültigen Fassung sowie zur Mitwirkung an Evaluationen und den von den Fördergebern durchzuführenden Kontrollen.
6. Beschwerden
Beschwerden sind in schriftlicher Form oder via E-Mail und als solche gekennzeichnet an die Geschäftsstelle Level Up zu richten und werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Steuerungsgruppe behandelt. Anschließend erfolgt die Information über das Ergebnis durch die Geschäftsstelle.
7. Datenverwendung
Mit der Registrierung in der Akkreditierungsdatenbank und der Monitoringdatenbank stimmt der Bildungsträger ausdrücklich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung jener organisations- und personenbezogenen Daten durch die Geschäftsstelle Level Up zu, welche im Zuge der Registrierung, im Online-Akkreditierungsansuchen und im Rahmen der Berichte angegeben oder im Rahmen des Monitorings erhoben werden.
Weiters stimmt der Bildungsträger zu, dass Daten weitergegeben werden:
Eine Weitergabe von Daten darüber hinaus ist ausgeschlossen. Der Bildungsträger verpflichtet sich zur Aktualisierung der Daten und stimmt zu, dass diese anonymisiert und in aggregierter Form für das Berichtswesen von Level Up - Erwachsenenbildung verwendet werden. Er verpflichtet sich, von den im Akkreditierungsansuchen genannten Personen (Training, Beratung, Projektleitung) Zustimmungserklärungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer im Akkreditierungsansuchen erforderlichen Daten und Dokumente einzuholen und sie aufzubewahren.
8. Änderungsvorbehalt
Änderungen der AGB obliegen der Steuerungsgruppe von Level Up - Erwachsenenbildung.
Dezember 2022