Die Bildungsträger sind verpflichtet, die der Akkreditierung zugrunde liegenden Nachweise aktuell zu halten und ihre Ansuchen bei wesentlichen Änderungen zur Nachakkreditierung einzureichen. Akkreditierte Standorte und Personal sind auch z.B. für Förderanträge und Abrechnungen relevant.
Eine Nachakkreditierung muss erfolgen bei
Nachakkreditierungen sind zeitnah über die Akkreditierungsdatenbank einzureichen. Die Begutachtung erfolgt unabhängig von den Sitzungen der Akkreditierungsgruppe.