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Nachakkreditierung

Die Bildungsträger sind verpflichtet, die der Akkreditierung zugrunde liegenden Nachweise aktuell zu halten und ihre Ansuchen bei wesentlichen Änderungen zur Nachakkreditierung einzureichen. Akkreditierte Standorte und Personal sind auch z.B. für Förderanträge und Abrechnungen relevant.

Eine Nachakkreditierung muss erfolgen bei

  • Änderung von mehr als 30% des Trainings- oder Beratungspersonals
  • Wechsel im Angebotsmanagement
  • wesentlichen Änderungen im Bildungsangebot (Anzahl der Unterrichtseinheiten, Inhalte, Methoden, Standorte, Fernunterricht), wobei Änderungen deutlich kenntlich zu machen sind
  • Ablauf befristeter Nachweise (z.B. Ö-Cert, Prüfungsbescheid)

Nachakkreditierungen sind zeitnah über die Akkreditierungsdatenbank einzureichen. Die Begutachtung erfolgt unabhängig von den Sitzungen der Akkreditierungsgruppe.

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